Verbotene Marktmanipulation

Verkauf und Kauf aus steuerlichen Gründen: Strafrechtlichen Ärger vermeiden!

EU-Marktmissbrauchsverordnung Art. 12 und Art. 15

Verkauf und Kauf aus steuerlichen Gründen

Verkaufen Kunden Wertpapiere an sich selbst oder - nach vorheriger Absprache - an nahestehende Personen, verweisen sie häufig auf steuerliche Gründe: Durch solche Geschäfte werden Verluste mit Gewinnen verrechnet. Zwei der häufigsten verbotenen Geschäfte im Börsenhandel sind die sogenannten „mit sich selbst Geschäfte“ (Wash-Trades) und „abgesprochene Geschäfte mit anderen Personen“, z.B. mit Ehepartnern, Kindern, Eltern
oder Freunden (Pre-Arranged Trades). Diese sind jedoch verboten!

Mit sich selbst Geschäft (Wash-Trade):

• Bei einem „mit sich selbst Geschäft“ (Wash-Trade) handeln Personen mit demselben Wertpapier mit sich selber. In diesem Fall werden typischerweise fast gleichzeitig eine Order und eine gegenläufige Order (Verkauf und Kauf) für dasselbe Wertpapier in das Online-Brokerage System eingegeben. Entweder über das Depot bei einer Bank oder über zwei Depots bei unterschiedlichen Banken.

Abgesprochenes Geschäft (Pre-Arranged Trade):

• Bei einem „abgesprochenem Geschäft“ (Pre-Arranged Trade) sprechen sich zwei oder mehrere Personen beim Verkaufs- und Kaufauftrag mit im wesentlich gleichen Stückzahlen und Preisen vorher ab. Typischerweise erfolgt der Verkauf und Kauf fast gleichzeitig. Als abgesprochen gelten auch Geschäfte, die mittels Depot-Vollmacht z. B. über Depots von Ehepartner, Kinder, Eltern oder Freunde abgewickelt werden.

Sowohl die oben beschriebenen „mit sich selbst Geschäfte“ (Wash-Trade) als auch „abgesprochene Geschäfte“ (Pre-Arranged Trade) sind grundsätzlich verboten. Es handelt sich hierbei nach Art. 12 der europäischen Marktmissbrauchsverordnung (MAR) um Marktmanipulation, die verboten ist.