Wahlordnung zur Vertreterversammlung

(Listenwahl)

§ 1
Wahlturnus, Zahl der Vertreter

(1)    Gemäß § 26 c Abs. 1 Satz 1 der Satzung findet die Wahl zur Vertreterversammlung alle vier Jahre statt. Für je volle 100 Mitglieder ist ein Vertreter zu wählen; maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der Wahl vorhergegangenen Geschäftsjahres. Gemäß § 26 c Abs. 1 Satz 4 der Satzung sind zusätzlich – unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens – mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen; der Wahlausschuss legt die konkrete Zahl der Ersatzvertreter fest.

(2)    Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 sinkt.

§ 2
Wahlausschuss

(1)    Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie alle damit zusammenhängenden Entscheidungen obliegen einem Wahlausschuss. Der Wahlausschuss soll vor jeder Neuwahl zur Vertreterversammlung gebildet werden; er bleibt jedoch im Amt, bis ein neuer Wahlausschuss gebildet ist.

(2)    Der Wahlausschuss besteht aus 3 Mitgliedern des Vorstands, aus 5 Mitgliedern des Aufsichtsrats und aus Mitgliedern der Genossenschaft. Die Mitglieder des Vorstands für den Wahlausschuss werden vom Vorstand, die des Aufsichtsrats vom Aufsichtsrat benannt. Die Mitglieder der Genossenschaft für den Wahlausschuss werden von der Vertreterversammlung gewählt; sie müssen die Voraussetzungen des § 26 b der Satzung erfüllen. Die Zahl der in den Ausschuss zu wählenden Genossenschaftsmitglieder muss die Zahl der von Vorstand und Aufsichtsrat benannten Mitglieder übersteigen. Scheiden Mitglieder vorzeitig aus dem Wahlausschuss aus, so besteht der Wahlausschuss für den Rest seiner Amtszeit aus den verbleibenden Mitgliedern; eine Ergänzungswahl ist nur erforderlich, wenn die Zahl der Mitglieder des Wahlausschusses unter drei sinkt.

(3)    Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(4)    Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. § 25 Absatz 3 der Satzung findet entsprechende Anwendung.

(5)    Die Wahrnehmung der in § 7 Absatz 1 und § 9 Absatz 3 genannten Aufgaben kann der Wahlausschuss einzelnen oder mehreren seiner Mitglieder übertragen.

§ 3
Wahllisten

(1)    Der Wahlausschuss stellt eine Liste der Kandidaten (Vertreter und Ersatzvertreter) für die Vertreterversammlung auf (Wahlliste). Weitere Listen können von den Mitgliedern der Genossenschaft an den Wahlausschuss eingereicht werden; dafür bedarf es mindestens der Unterschrift von 150 Mitgliedern. In jeder Wahlliste sind die Kandidaten in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Name und Anschrift aufzuführen. Eine Liste kann nur berücksichtigt werden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllt. In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlausschuss.

(2)    Ein Mitglied kann nur auf einer Liste kandidieren.

(3)    Die Kandidaten sollen von ihrer beabsichtigten Aufstellung rechtzeitig benachrichtigt werden. Die Benachrichtigung der Kandidaten kann im Auftrag des Wahlausschusses durch den Vorstand erfolgen.

§ 4
Auslegung der Wahlliste

Die vom Wahlausschuss aufgestellte Wahlliste ist in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle für die Dauer von vier Wochen für alle Mitglieder zur Einsicht auszulegen. Dies ist vom Vorsitzenden des Wahlausschusses oder seinem Stellvertreter in der durch § 46 der Satzung bestimmten Form bekannt zu machen unter Hinweis darauf, dass weitere Listen innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung eingereicht werden können; vorher eingereichte Listen können nicht berücksichtigt werden. Werden weitere Listen eingereicht, so sind diese Listen anschließend an die Liste des Wahlausschusses zu nummerieren und zusammen mit dieser auf die Restdauer der Frist nach Satz 1 auszulegen. Das Auslegen weiterer Listen ist nicht bekannt zu machen.

§ 5
Ort und Zeit der Wahl, Art der Stimmabgabe

Der Wahlausschuss hat Ort und Zeit sowie die Art der Stimmabgabe (im Wahlraum, durch Briefwahl oder durch die Online-Vertreterwahl) zu bestimmen; eine Kombination mehrerer Arten der Stimmabgabe ist möglich. Der Vorsitzende des Wahlausschusses oder sein Stellvertreter hat dies in der durch § 46 der Satzung bestimmten Form bekannt zu machen.

§ 6
Stimmabgabe

(1)    Die Wahl findet geheim, mittels papierhaftem oder elektronischem Stimmzettel statt.

(2)    Steht nur eine Liste zur Wahl, so wird in der Weise abgestimmt, dass jeder Wähler seine Stimme durch „Ja” oder „Nein” auf dem Stimmzettel abgibt. Anders beschriebene Stimmzettel sind ungültig.

(3)    Sind mehrere Listen eingereicht, so bezeichnet jeder Wähler auf dem Stimmzettel die Nummer der Liste, der er seine Stimme geben will; anders beschriebene Stimmzettel sind ungültig.

§ 6a
Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)

(1)  Hat der Wahlausschuss die Briefwahl bestimmt, gelten für die Briefwahl die folgenden Absätze 2 bis 5.       

(2)  Jedes Mitglied kann seine Stimme durch Briefwahl abgeben. Dem Mitglied wird auf sein Verlangen, im Fall der ausschließlichen Briefwahl unaufgefordert,

a)   der Stimmzettel und ein Wahlumschlag,

b)   eine vorgedruckte, von dem Mitglied abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Wahlausschuss zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet wurde, sowie

c)   ein größerer Freiumschlag (Wahlbrief), der die Anschrift des Wahlausschusses und als Absender den Namen und die Anschrift des Mitglieds sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt, ausgehändigt oder übersendet. Der Wahlausschuss veranlasst, dass die Aushändigung oder Übersendung in der Wählerliste vermerkt wird.

(3)  Die schriftliche Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass das Mitglied

a)   den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet, faltet und in den zugehörigen Wahlumschlag verschließt;

b)   die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und

c)   den Wahlbrief so rechtzeitig an den Wahlausschuss absendet oder übergibt, dass er innerhalb der vom Wahlausschuss nach § 5 bestimmten Zeit vorliegt.

Im Übrigen gilt § 6.

(4)  Unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgaben öffnet ein Mitglied des Wahlausschusses in Anwesenheit von mindestens zwei weiteren Mitgliedern des Wahlausschusses die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangen Wahlbriefe und entnimmt die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, vermerkt der Wahlausschuss die Stimmabgabe in der Wählerliste und legt die Wahlumschläge ungeöffnet in die Wahlurne. Im Übrigen gilt § 7.

(5)  Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Wahlausschuss mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Zugangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen.

(6)  Sämtliche Wahlbriefe sind für die Amtszeit der durch die betreffende Wahl gewählten Vertreter aufzubewahren

§ 6b
Elektronisches Wahlverfahren (Online-Vertreterwahl)

(1)  Hat der Wahlausschuss die Online-Vertreterwahl bestimmt, gelten für die Online-Vertreterwahl die folgenden Regelungen.

(2)  Jedes Mitglied kann seine Stimme in elektronischer Form durch Übermittlung eines elektronischen Stimmzettels abgeben. Hierzu werden dem Mitglied auf sein Verlangen, im Fall der ausschließlichen Online-Vertreterwahl unaufgefordert die erforderlichen Wahlunterlagen (Wahlschreiben mit Verfahrensbeschreibung der Online-Vertreterwahl und Hinweise auf die zur Authentifizierung erforderlichen Informationen) übermittelt. Der Wahlausschuss veranlasst, dass die Aushändigung oder Übersendung in der Wählerliste vermerkt wird.

(3)  Die elektronische Stimmabgabe ist nur nach vorheriger Anmeldung und Authentifizierung des Mitglieds am Online-Wahlprodukt möglich. Dies erfolgt gemäß der Verfahrensbeschreibung der Online-Vertreterwahl nach Abs. 2.

(4)  Eine Übermittlung des elektronischen Stimmzettels ist erst nach Bestätigung der Eingabe durch das Mitglied möglich (endgültige Stimmabgabe). Die erfolgreiche Übermittlung (Speicherung des elektronischen Stimmzettels in der elektronischen Urne) wird dem Mitglied auf dem zur Durchführung der Wahl genutzten Endgerät angezeigt. Mit der Anzeige gilt die Stimmabgabe als vollzogen. Im Übrigen gilt § 6.

(5)  Unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgaben veranlasst der Wahlausschuss die Auszählung der elektronisch abgegebenen Stimmen. Das Auszählungsergebnis wird durch einen vom Vorsitzenden des Wahlausschusses und einem weiteren Mitglied des Wahlausschusses unterzeichneten Ausdruck des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss festgestellt. Der Auszählungsprozess muss reproduzierbar sein, insbesondere um die Ordnungsmäßigkeit der Auszählung nachprüfen zu können. Im Übrigen gilt § 7 entsprechend.

§ 6c
Anforderungen an die Online-Vertreterwahl / das Online-Wahlprodukt

(1)  Die Wahlgrundsätze gemäß § 43a Abs. 4 Satz 1 GenG müssen durch die Online-Vertreterwahl jederzeit eingehalten werden. Insbesondere muss sichergestellt sein,

a)   dass jedes Mitglied sein Stimmrecht nur einmal ausüben kann;

b)   dass die Speicherung der endgültigen Stimmabgabe in der elektronischen Urne anonymisiert und so erfolgt, dass eine Nachvollziehbarkeit der Reihenfolge des Stimmeingangs ausgeschlossen ist;

c)   dass keine Speicherung des elektronischen Stimmzettels auf dem zur Eingabe benutzten Endgerät erfolgt bzw. sonstige Rückschlüsse auf das Abstimmverhalten möglich sind und

d)   dass eine Veränderung des elektronischen Stimmzettels nach der Übermittlung ausgeschlossen ist.

Weitere Einzelheiten kann der Wahlausschuss festlegen.

(2)  Das zur Durchführung der elektronischen Wahl eingesetzte Online-Wahlprodukt muss dem jeweiligen Stand der Technik genügen, insbesondere den entsprechenden Anforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. Das Online-Wahlprodukt muss insbesondere

a)   durch geeignete technische Maßnahmen gewährleisten, dass im Falle des Ausfalls oder der Störung eingesetzter Technik keine Stimmdaten unwiederbringlich verloren gehen;

b)   dass das Übertragungsverfahren der Stimmdaten vor Ausspäh- und Entschlüsselungs-versuchen geschützt ist;

c)   dass die Übertragungswege zur Überprüfung der Stimmberechtigung des Mitglieds sowie zur Registrierung der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis und die Stimmabgabe in die elektronische Urne so gestaltet sind, dass zu keiner Zeit eine Zuordnung der Stimmdaten zum Mitglied möglich ist;

d)   dass die Übermittlung der Stimmdaten Ende-zu-Ende verschlüsselt erfolgt und

e)   dass bei der Übermittlung und Verarbeitung der Stimmdaten gewährleistet ist, dass bei der Registrierung der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmdaten möglich ist.

(3)    Der Wahlausschuss überzeugt sich davon, dass die wesentlichen Anforderungen an die Online-Vertreterwahl/das Online-Wahlprodukt eingehalten werden. Der Dienstleister, der der Genossenschaft das Online-Wahlprodukt zur Verfügung gestellt hat, hat dem Wahlausschuss nach Durchführung der Wahl ein Protokoll auszuhändigen, in dem der Dienstleister bestätigt, dass das Wahlverfahren technisch ordnungsgemäß erfolgte und den Anforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik genügte.

§ 6d
Störung der Online-Vertreterwahl

(1)  Störungen der Online-Vertreterwahl werden wie folgt behandelt:

a)   Störungen, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschen der Stimmdaten behoben werden können und bei denen eine Stimmmanipulation ausgeschlossen ist, können durch den Wahlausschuss ohne Unterbrechung der Wahl behoben werden.

b)   Störungen, bei denen die nach Buchst. a) beschriebenen Gefahren nicht ausgeschlossen werden können, führen zur Unterbrechung der Wahl. Können die beschriebenen Gefahren im Anschluss behoben werden, kann die Wahl fortgesetzt werden. Ist dies in vertretbarem Zeitaufwand nicht möglich, wird die Vertreterwahl insgesamt durch den Wahlausschuss endgültig abgebrochen.

(2)  Störungen und Maßnahmen sind durch den Wahlausschuss in der Niederschrift gemäß § 8 Abs. 4 zu vermerken.

§ 7
Durchführung der Wahl

(1)  Die Wahl findet unter Aufsicht des Wahlausschusses statt. Eine Delegation aus Mitarbeiter und/oder Mitglieder der Genossenschaft (Wahlhelfer), ist zulässig.

(2)  Sofern für die gewählte Art der Stimmabgabe in den vorstehenden Normen nichts Anderes normiert ist, sind für die Wahl vom Vorsitzenden des Wahlausschusses oder dessen Stellvertreter zu verschließende Urnen zu verwenden. Unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgaben werden die Urnen von einem Mitglied des Wahlausschusses in Anwesenheit von mindestens zwei weiteren Mitgliedern des Wahlausschusses in öffentlicher Sitzung geöffnet und von diesen die Stimmzählung gemeinsam vorgenommen.

(3)  Jedes Mitglied darf sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben, unbeschadet der Vertretungsregelungen in § 26 d der Satzung.

§ 8
Feststellung des Wahlergebnisses

(1)  Die nach § 7 Abs. 2 Satz 2 tätigen Mitglieder des Wahlausschusses haben das Ergebnis der Vertreterwahl festzustellen.

(2)  Stand nur eine Liste zur Wahl, ist sie gewählt, wenn sie die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet eine neue Wahl statt; auch für diese gelten die Vorschriften dieser Wahlordnung.

(3)  Standen mehrere Listen zur Wahl, gilt der Grundsatz der Verhältniswahl (d´Hondt´sches System); wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten entfällt, so entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses oder dessen Stellvertreter gezogene Los darüber, welcher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt. § 25 Abs. 2 BetrVG findet entsprechende Anwendung.

(4)    Über die Tätigkeit des Wahlausschusses sowie über die Durchführung und das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden des Wahlausschusses oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist zu den Akten der Genossenschaft zu nehmen. Abschriften sind allen Mitgliedern des Wahlausschusses von seinem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu übersenden.

§ 9
Annahme der Wahl

(1)    Nach Feststellung des Wahlergebnisses sind die gewählten Vertreter und Ersatzvertreter unverzüglich von ihrer Wahl schriftlich zu benachrichtigen. Dies geschieht durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses oder dessen Stellvertreter; die Benachrichtigung kann auch im Auftrag des Wahlausschusses durch den Vorstand erfolgen.

(2)    Lehnt ein Gewählter innerhalb der ihm bei der Mitteilung seiner Wahl zu setzenden Frist von zwei Wochen die Wahl nicht ab, so gilt diese als von ihm angenommen.

(3)    Der Wahlausschuss hat festzustellen,

a)   wer die Wahl als Vertreter und Ersatzvertreter angenommen hat,

b)   ob und wann eine neue Vertreterversammlung gemäß § 26 f der Satzung zustande gekommen ist.

(4)    Über diese Feststellungen ist eine Niederschrift anzufertigen; es gilt § 8 Abs. 4.

§ 10
Bekanntmachung der gewählten Vertreter

Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adresse der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mitglieder zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im nichtöffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu machen. Dies ist in der durch § 46 der Satzung bestimmten Form bekannt zu machen, nachdem der Wahlausschuss die Feststellungen nach § 9 Absatz 3 getroffen hat. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.

§ 11
Auslegung der Wahlordnung, Bereitstellung im Internet

Die Wahlordnung ist im Wahlzeitraum in dem Wahllokal auszulegen, bei Durchführung der Briefwahl oder der Online-Vertreterwahl ist die Wahlordnung auf der Internetseite der Genossenschaft zur Einsichtnahme bereitzustellen. Die Mitglieder haben jederzeit Anspruch auf Einsichtnahme oder Aushändigung der Wahlordnung.

§ 12
Verschmelzung

(1)  Nach einer Verschmelzung findet für den Bereich der übertragenden Genossenschaft eine Ergänzungswahl zur Vertreterversammlung der übernehmenden Genossenschaft statt.

(2)  Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie alle damit zusammenhängenden Entscheidungen obliegen dem Wahlausschuss der übernehmenden Genossenschaft nach deren Wahlordnung. Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ist der Mitgliederbestand der übertragenden Genossenschaft am Stichtag der Schlussbilanz maßgeblich.

(3)  Gewählt werden können nur Mitglieder der übertragenden Genossenschaft.

(4)  Wahlberechtigt sind nur die Mitglieder der übertragenden Genossenschaft.

§ 13
Wahlanfechtung

Jedes wahlberechtigte Mitglied kann innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Ablauf der Auslegefrist (§ 10) bei dem Wahlausschuss die Wahl schriftlich anfechten, wenn gegen zwingende Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung oder der Wahlordnung verstoßen worden ist. Die Wahlanfechtung ist nicht begründet, wenn durch den gerügten Verstoß das Wahlergebnis nicht beeinflusst wird. Über die Anfechtung entscheidet der Wahlausschuss. Er gibt dem Anfechtenden seine Entscheidung schriftlich bekannt. § 51 GenG bleibt unberührt.

§ 14
Inkrafttreten der Wahlordnung

Die Änderung der Wahlordnung bedarf gemäß § 43a Abs. 4 GenG der Beschlussfassung der Generalversammlung/Vertreterversammlung; die Änderung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft, soweit der Beschluss nicht zu einem einen späteren Zeitpunkt bestimmt.


(Fassung gemäß Beschluss in der Vertreterversammlung am 09.11.2020. Der Vorstand
)

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